Das Mindestpreisverfahren
Beim Mindestpreisverfahren bekommen die Kaufinteressenten vorab einen Mindestpreis genannt, ab dem ihr Gebot überhaupt Berücksichtigung findet.
Am Ende des Verfahrens werden die Bieter informiert, ob ihr Angebot das Höchste ist oder nicht – und erhalten die Chance, einmalig nachzubessern.
Danach bekommt der Immobilieneigentümer die Gebote vorgelegt – hat aber keine Annahmepflicht gegenüber einem der Bieter. Er ist frei, ein Verkaufsangebot an einen der Bieter zu machen